Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
1.2. Bedingungen des Käufers gelten ausdrücklich als nicht vereinbart. Der Verkäufer braucht den Bedingungen des Käufers deshalb auch nicht gesondert zu widersprechen.
1.3. Haben bisher andere Bedingungen gegolten, so treten diese Geschäftsbedingungen an deren Stelle mit Wirkung der Abnahme der ersten Warenlieferung nach Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen.
1.4. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur dann als anerkannt, wenn sie schriftlich vom Verkäufer anerkannt werden.
2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preis. Aufträge gelten als vom Verkäufer angenommen, wenn sie innerhalb 14 Tagen nach Auftragseingang vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Als schriftliche Bestätigung gilt sowohl die Übersendung des Lieferscheines als auch der Rechnung. Aufträge die vom Verkäufer nicht innerhalb 14 Tagen nach Auftragseingang bestätigt werden, gelten ausdrücklich als nicht angenommen.
2.2. Der Verkäufer behält sich Preisänderungen vor, wenn der Versand mehr als 2 Monate nach Auftragserteilung erfolgt. Bei ständigen Lieferbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer werden die gültigen Preise am Versandtag vom Verkäufer berechnet.
2.3. Preisreklamationen sind umgehend, spätestens 8 Tage nach Rechnungserstellung schriftlich geltend zu machen.
3. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers frachtgutfrei. Der Verkäufer behält sich vor, auf Nachlieferungen kleiner Mengen zu verzichten, wenn diese am Versandtage nicht versandfrei sind und sofern nicht eine anders lautende Bestätigung erteilt wird. Es sind auch Teillieferungen zulässig.
4. Das im Werk des Verkäufers ermittelte Ausgangsgewicht ist maßgebend. Es wird unter Kontrolle festgestellt. Während des Transportes entstehende übliche Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinausgehende Gewichtsdifferenzen müssen sofort bei Übernahme der Ware fernmündlich oder fernschriftlich geltend gemacht werden und sind auf dem Frachtbrief, dem Lieferschein oder der Rechnung bei Anlieferung aufzuführen und zu quittieren.
5.1. Eine verspätete Lieferung, die nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten, gibt ihm auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus irgendeinem Grund dem Verkäufer gegenüber.
5.2. Ereignisse höherer Gewalt, ferner Verkehrs- oder Betriebsstörungen sowie KFZ und Brennstoffmangel befreien den Verkäufer von der Lieferungspflicht während der Dauer der Störung und berechtigen den Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten.
6.1. Für die Behandlung von Wurstwaren weist der Verkäufer darauf hin, daß frische, geräucherte und gesalzene Waren sofort nach Empfang auszupacken, Dauerwurst in luftigen Räumen freihängend und nicht in Kühlschränken oder Kühlvitrinen aufzubewahren sind. Koch- und Brühwürste sind unter 7° C aufzubewahren, Konserven kühl zu lagern und vor Nässe zu schützen.
7.1. Für die Haltbarkeit vakuumverpackter Ware haftet der Verkäufer bis zum jeweils aufgedrucktem Haltbarkeitsdatum. Ist ein solches Datum nicht aufgedruckt, so haftet der Verkäufer bis zu einem Monat nach Lieferung. Tritt ein Mangel an der vorbezeichneten Ware auf, so muß dieser unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens am 3.Tage nach Ablauf der Gewährungsfrist, geltend gemacht werden.
7.2. Alle übrigen Mängel müssen innerhalb von 3 Tagen nach Anlieferung der Ware schriftlich angezeigt werden.
7.3. Ist eine Mängelrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben worden, so hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge zu geben, beanstandete Ware zur Verfügung des Verkäufers zu halten und auf Verlangen des Verkäufers auf eigene Gefahr zurückzusenden. Im Falle der Unmöglichkeit der Rücksendung ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes über Grund und Umfang der Mängel erforderlich. Bei amtlichen Probeentnahmen ist eine Gegenprobe zu fordern, und diese amtlich versiegelt an den Verkäufer zu übersenden.
7.4. Ist eine Mängelrüge berechtigt, so steht dem Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistung frei, zwischen Nachlieferung einer mangelfreien Ware oder Minderung zu wählen.
7.5. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7.6. Nach Beginn etwaiger Weiterverarbeitung und Bearbeitung oder nach Weiterversand sind Mängelrügen in jedem Falle ausgeschlossen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, Mängelrügen zurückzuweisen, solange der Käufer seine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer im vertraglichen und gesetzlichen Umfang nicht erfüllt.
7.7. Aus teilweiser Rücksendung von verkauften Waren und Annahme der Rücksendung durch den Verkäufer kann keine Rechtspflicht hergeleitet werden. Die Andung erfolgt grundsätzlich aus Kulanzgründen.
8.1. Die Bezahlung der Ware hat ohne Abzug sofort nach Erhalt der Ware zu erfolgen und ist bei bargeldloser Zahlung vom Käufer so zu entrichten, daß der Kaufpreis dem Verkäufer spätestens 10 Tage nach Auslieferung der Ware an den Käufer gutgeschrieben wird, es sei denn, daß abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, die schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden sind.
8.2. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben ausdrücklich vorbehalten.
8.3. Die Zahlung hat in EUR zu erfolgen. Zahlungen in Wechseln sind nur zulässig, wenn eine Wechselhergabe vorher vereinbart worden ist. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Zahlungen an Vertreter oder Angestellte des Verkäufers sind dann wirksam, wenn dieselben bei der Entgegennahme eine Inkassovollmacht vorlegen.
8.4. Die Preise sind Nettopreise ausschließlich der MwSt. Diese geht stets zu Lasten des Käufers, der sie auch anmelden muß.
8.5. Kommt ein Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht pünktlich nach oder stellt sich, wenn die Forderung gestundet oder Kredit gewährt worden ist heraus, daß seine finanzielle Verhältnisse nicht geeignet sind, ihm Kredit zu gewähren, insbesondere, wenn ein rechtskräftiger Zahlungstitel mit Vollstreckungsklauseln versehen und nach Zustellung während der Vertragsverhandlung bzw. innerhalb des eingeräumten Zahlungszieles gegen den Käufer vorliegt, so werden alle bestehenden Ansprüche, auch die gestundeten, sofort fällig, Der Käufer, der Vetretungsberechtigte des Käufers bzw. der Geschäftsführer des Käufers (auch Geschäftsführer einer GmbH) ist verpflichtet, den Verkäufer von der drohenden Zwangsvollstreckung gegen ihn bzw. gegen den Käufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kommt er dieser Anzeige schuldhaft nicht nach, so haften die vorgenannten Personen für den dem Verkäufer daraus entstehenden Schaden persönlich.
8.6. Kommt der Käufer dem Zahlungsverlangen des Verkäufers nicht innerhalb von weiteren 3 Tagen nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen nicht Nichterfüllung zu verlegen.
8.7. Der Verkäufer ist berechtigt, mit seiner Forderung gegen die des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Gegebenenfalls bezieht sich diese Berechtigung nur auf Saldo.
8.8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Verkäufer bestrittener Gegenansprüche des Käufers durch den Käufer sind nicht statthaft. Ist der Käufer nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zurückhaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Forderungen gegen den Verkäufer dürfen vom Käufer nicht abgetreten werden.
9.1. Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher auch zukünftig entstehender Forderungen innerhalb der Geschäftsbeziehungen, einschließlich aller Nebenforderungen, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Hierfür wird vereinbart:
9.2. Wird die Ware bearbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt, und ist bei der neu entstandenen Sache die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware des Verkäufers nicht nur unwesentlicher Bestandteil, so überträgt der Käufer zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers bereits jetzt das Eigentum der entstandenen Sache in Höhe des Teiles des Vergütungs- oder Kaufpreisanspruches des Käufers, der den Wert der Ware zuzüglich des Gewinn- und Lohnanteiles entspricht, an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen.
9.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neu entstandene Ware in ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, oder wenn sie mit anderen Gegenständen verarbeitet oder vermischt ist, in Höhe des Anteiles, in dem der Verkäufer Miteigentum an der Sache erworben hat, zuzüglich des Gewinn- und Lohnanteiles ab, daß die gegen den Dritten entstandene Forderung auf den Verkäufer übergeht, ohne daß es einer besonderen weiteren Vereinbarung bedarf.
9.5. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, die Forderungen für Rechnungen des Verkäufers einzuziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, auf Verlangen den Drittschuldner -ggfl. mit dem erworbenen Miteigentumsanteil an der neuen Sache- bekanntzugeben. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Drittschuldner von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen.
10. Bei Probeentnahmen durch die amtlich Lebensmittelüberwachung kann der Verkäufer nur die Wurstwaren als sein Erzeugnis anerkennen, von denen an ihn zwei Gegenproben eingesandt werden. Eine Probe benötigt der Verkäufer zur Identifizierung.
11.1. Eine eventuell zu entrichtende Ausgleichsabgabe geht zu Lasten des Käufers als Einführer der Ware.
11.2. Dauerwurst ist hängend aufzubewahren. Die vom Verkäufer gelieferten vakuumverpackten Waren sind bei Abgabe an den Endverbraucher kennzeichnungspflichtig (Verordnung über äußere Kennzeichnung von Lebensmitteln).
12. Sofern durch Verordnungen der Bundesländer anderer Warenbezeichnungen als im Herstellerland Sachsen Anhalt festgelegt wurden, sind diese zubeachten. Der Käufer hat die Ware nach §4 LMG richtig zu deklarieren.
13. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen hiervon nicht berührt.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechtsbeziehungen ist Zerbst/Anhalt.